Demgegenüber hat sich Dr. med. E. klar für eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) und gegen eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) ausgesprochen. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 19. Oktober 2021 äusserte er sich explizit zur ambulanten Massnahme und gab an, dass eine solche nicht als ausreichend erachtet werde (UA act. 1400). Er führte anlässlich der beiden Befragungen aus, dass es schon so sei, dass in der Zwischenzeit Fortschritte gemacht und Ressourcen entstanden seien. Diese müssten nun aber koordiniert werden, sonst fehle ein wichtiger Baustein im Lockerungsmanagement.