oder aber im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB in der Justizabteilung der Stiftung AA. weiterzuleben (Verlaufsbericht vom 20. Februar 2023). Dies ist jedoch eine Frage des Massnahmenvollzugs. 5.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung. Dies entgegen dem Beschuldigten, der ausführt, dass eine Verbesserung der Legalprognose auch mit einer ambulanten Massnahme möglich sei, was er wesentlich auf die Ausführungen von Dr. med. L. und K. abstützt.