erscheint vorliegend eine geeignete Einrichtung, um die offen geführte Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB durchzuführen, was auch Dr. med. E. bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31, UA act. 1360). Im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2023 der Stiftung AA. wird zudem ein weiterer Verbleib empfohlen und ausgeführt, dass der Beschuldigte je nach Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit habe, übergangsweise im Status eines Klienten mit IV- Rente weiter in der Stiftung zu verbleiben, bis er eine für sich stimmige Wohn- und Arbeitssituation gefunden habe; oder aber im Rahmen einer Massnahme nach Art.