sich diese in grossen Teilen inhaltlich decken, was deren Erfolgsaussichten erhöht. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen, sodass eine Behandlung im stationären Rahmen anzuordnen bzw. faktisch weiterzuführen ist. Die Stiftung AA. erscheint vorliegend eine geeignete Einrichtung, um die offen geführte Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB durchzuführen, was auch Dr. med. E. bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31, UA act.