Der Beschuldigte wendet sich zwar gegen eine stationäre Massnahme und beantragt mit Berufung eine ambulante Massnahme. Dennoch bekundet er eine gewisse Behandlungsbereitschaft und zeigte sich gegenüber Dr. med. E. bei der Begutachtung vom 26. Juni 2021 bereit, sich der spezifischen Massnahmentherapie in der Stiftung AA. bzw. den Ersatzmassnahmen zu unterziehen (UA act. 1360). Die aktuell geltenden Ersatzmassnahmen entsprechen faktisch in etwa der von Dr. med. E. empfohlenen offen geführten stationären Massnahme.