mit Arbeits- und Wohnexternat und unter Einbezug des AJV (GA act. 1590.). An der Empfehlung einer stationären Massnahme hielt er anlässlich der Berufungsverhandlung fest und führte aus, dass der strukturierte Rahmen für den Beschuldigten entscheidend sei. Die Medikation habe weiterhin rezidiv prophylaktisch stattzufinden, um neue Schübe zu verhindern und sei nicht zu reduzieren, eine Depotmedikation sei weiterhin adäquat. Zudem seien Lockerungen – namentlich der Stellenantritt im freien Arbeitsmarkt sowie ein eigenständiges Wohnen – im Setting mit einer engmaschigen Behandlung zu begleiten, eine Lockerung im Behandlungsrhythmus rechtfertige sich daher nicht.