werden und eine forensisch-psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung besucht werden. Eine flankierende forensische psychiatrischpsychotherapeutische und spezifische medikamentöse Behandlung (Antipsychotikum bzw. Neuroleptikum mit Wirkspiegeln im therapeutischen Bereich) seien zur Begleitung einer weiterführenden beruflichen Eingliederung als auch der Gewährung weiterer Lockerungsschritte notwendig und eine conditio sine qua non (UA act. 1359).