ambulanter und stationärer Behandlung sei es zu schwerer Gewalt gekommen. Das Rückfallrisiko sei vom Verlauf der Krankheit abhängig und dieser wiederum davon, welche Therapien in Anspruch genommen würden. Zudem gäbe es verschiedene Stressoren, die die Dynamik verändern könnten. Die Stabilisierung sei noch unsicher (GA act. 1589, Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 ff.). Das von Dr. med. E. skizzierte Gefahrenspektrum ist weit und umfasst – auch wenn erst bei einer Verschlechterung des Zustands – Gewaltdelikte, d.h. gewalttätige Übergriffe bis hin zu schweren Körperverletzungen und Tötungen. Das Obergericht schliesst sich diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen an.