An der Einschätzung der Rückfallgefahr vermögen diese Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen gemäss Dr. med. E. jedoch nichts zu ändern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Insgesamt behält das Gutachten vom 9. Juli 2021 auch trotz der Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen vollumfängliche Gültigkeit, da der Sachverhalt des gewichtigsten Delikts, nämlich der versuchten vorsätzlichen Tötung, vorliegend erstellt ist und die Schilderungen des Sachverständigen sich nicht entscheidend auf das Vorliegen einzelner Vorfälle beziehen. Für die Rückfallgefahr zu nennen bleiben nach wie vor allgemeine und schwere Gewaltdelikte.