1358). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Nennung von Drohungen, Hausfriedensbruch und Brandstiftung als zu erwartende Delikte aufgrund der Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt. An der Einschätzung der Rückfallgefahr vermögen diese Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen gemäss Dr. med. E. jedoch nichts zu ändern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30).