Im Vorabgutachten vom 8. Mai 2019 schätzte Dr. med. E. das Risiko betreffend Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr hinsichtlich Gewaltstraftaten noch als sehr hoch ein (UA act. 35), diese Einschätzung wurde in der Folge relativiert. Gemäss Gutachten vom 9. Juli 2021 bestehe beim Beschuldigten aufgrund der schweren psychischen Störung das Risiko, erneuter Straftaten. Es seien im Allgemeinen Straftaten wie Drohungen, Hausfriedensbruch, Brandstiftung und allgemeine – auch schwere – Gewaltdelikte anzunehmen, die Folge einer Threat-Control-Override- Symptomatik bzw. eines Zusammenspielens risikorelevanter Faktoren wären.