5.3.3. Es ist zu erwarten, mit der stationären Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. - 29 - 5.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zu der psychischen Störung des Beschuldigten stehen.