5.3.2. Der Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung ein Gewaltdelikt begangen, das ein Verbrechen darstellt (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Diese steht gemäss Dr. med. E. wesentlich mit seiner Störung im Zusammenhang, da es sich beim damaligen Zustand um einen klassischen schizophrenen Raptus gehandelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 und 32, UA act. 1358), dies auch, da grundsätzlich unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an.