Dies wird im aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik CC. bestätigt und es wird ausgeführt, dass es dem Beschuldigten schwerfalle, die Anschuldigungen mit seinem Selbstbild zu vereinbaren. Erreicht worden sei zumindest das Eingeständnis, dass bezüglich der Tatabläufe Unsicherheiten bestehen würden (Therapieverlaufsbericht 20. Februar 2023 S. 3). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1).