Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Sachverständige an, dass sehr wahrscheinlich kein akuter psychotischer Zustand mehr vorliege und die Behandlung erfolgreich sei, sowie viele erfolgreiche Schritte hätten gemacht werden können (GA act. 1586). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung, führte jedoch auch aus, dass obwohl die Symptome remittiert seien, die Krankheit noch immer bestehe, also nicht geheilt sei. Die Symptome seien so entaktualisiert, dass prosoziale Aktivitäten möglich seien und ein weitgehend unauffälliges Verhalten resultiere.