Dr. med. E. kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat(en) eine kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie (F20.00 nach ICD-10) und eine risikorelevante Substanzproblematik vorgelegen hätten, wobei die genannte Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (Kapitel F2 der ICD-10) die Lebensrealität des Beschuldigten wesentlich bestimmt habe, sodass von einer schweren Ausprägung der psychiatrischen Störung auszugehen gewesen sei (UA act. 1357).