Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eventualiter, es sei – für den Fall der Feststellung der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung der Taten – stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Im Wesentlichen beruft er sich auf die Verbesserungen seines Gesundheitszustands (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 15 ff.).