Das Obergericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Zudem lag kein Fall von Art. 19 Abs. 4 StGB oder Art. 263 StGB vor. Es ist damit die Begehung der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB festzustellen, womit der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt trotz des Freispruchs als unbegründet, da sie sich gegen die Feststellung des Sachverhalts gerichtet hat und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.