Zudem sei bei der schweren schizophrenen Symptomatik des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von einer Zerrüttung der Realitätswahrnehmung auszugehen. Diese entspreche einer akuten «TCO»-Symptomatik, also eines akuten halluzinatorischen Syndroms und einer Wahnsymptomatik, die eine vollständige Aufhebung der Fähigkeit, das Unrecht von Straftaten einsehen zu können, also der Einsichtsfähigkeit, bewirke. Insofern sei beim Beschuldigten von einer wesentlichen und relevanten (krankhaften) Beschädigung des Wertgefüges auszugehen. Der Beschuldigte sei zur Einsicht oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht in das Unrecht des Vorfalls im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht fähig gewesen (UA act.