Die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten infolge der psychischen Störung ist – für den Fall der Feststellung der Begehung der Taten – unbestritten geblieben. Wie noch auszuführen sein wird, ist auf das Gutachten sowie auf die Ausführungen von Dr. med. E. abzustellen. Zur Schuldfähigkeit wird im Gutachten ausgeführt, dass im Tatzeitraum eine kontinuierlich verlaufende paranoide Schizophrenie sowie eine risikorelevante Substanzproblematik vorgelegen hätten. Zudem sei bei der schweren schizophrenen Symptomatik des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von einer Zerrüttung der Realitätswahrnehmung auszugehen.