4.6. Nach dem Gesagten sind die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Hingegen fehlte es dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juli 2021 (UA act. 1308 ff.), an der Schuldfähigkeit. Nach Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).