Hinsichtlich des subjektiven Vorsatzes ergeben sich aufgrund der fehlenden Schuldfähigkeit vorliegend keine Probleme. Die Frage der Schuldfähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer - 24 -