Der Beschuldigte, der über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügt – er hat einen Bachelor in Betriebswirtschaft – muss die mögliche Lebensgefahr bei einem Würgen gekannt haben, es ist allgemein bekannt, dass es dabei zu einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff und dadurch zum Tod kommen kann. Der Beschuldigte ging das Risiko des Todes von C. ein, da er mit Beginn des Würgens die Folgen seines Handelns nicht mehr kontrollieren konnte, womit es dem Zufall bzw. dem Intervenieren von Drittpersonen überlassen war, ob sich die Gefahr des Todes verwirklichen würde. Dass der Beschuldigte in dieser Situation den Tod von C. wollte, passt auch zu seinem damaligen Gemütszustand bzw. seiner