worden, so hätte er C. mit hoher Wahrscheinlichkeit erwürgt. Die Abgrenzung zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten lebensgefährlichen Verletzung erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale, d.h. über den Vorsatz, und nicht über die objektiven Tatbestandsmerkmale (Urteile des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. und 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 mit Hinweisen; W EDER/SCHWEITZER, forum poenale 2017, 29 ff.). Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte C. hat töten wollen, zumal er sie derart mit beiden Händen zu würgen begonnen hat, sodass Drittpersonen sich gezwungen sahen, zu intervenieren.