4.5. Als Tathandlung ist somit von einem heftigen Würgen auszugehen. Vorliegend trat der Erfolg der Tötung nicht ein und C. wurde auch nicht in relevantem Masse verletzt. Der Beschuldigte hat sie jedoch mit beiden Händen gewürgt und sodann nicht von sich aus aufgehört. Vielmehr wurde das Würgen erst durch den herbeieilenden D., der dem Beschuldigten einen gezielten Faustschlag unter den Rippenbogen erteilte sowie das Wegziehen von C. unterbrochen. Die Schwelle zum Versuchsstadium der vorsätzlichen Tötung wurde nach dem Gesagten objektiv zweifelsfrei erreicht. Denn wäre der Beschuldigte nicht vom Würgen von C., in welcher der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt den Teufel sah, abgehalten