Auch wenn sich der Beschuldigte selbst in den Schilderungen der Zeugen nicht wiedererkennt, so hat er schliesslich doch eingeräumt, dass es so gewesen sein könne, wie dies von den Zeugen geschildert werde, da er - 23 - selbst weggetreten gewesen sei und dies nicht ausschliessen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f. und 28).