4.4.7. Nicht abgestellt werden kann auf die Aussagen des Beschuldigten. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist entscheidend, dass er unter beträchtlichem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, und – die Aussagen der Zeugin J. zeigen es an einem eindrücklichen Beispiel – er bereits am Tag nach dem Würgevorfall keine eigenen Erinnerungen an den Vorfall mehr hatte. Seine Aussagen sind aufgrund des Betäubungsmitteleinflusses und des Zustandes der Schuldunfähigkeit damit keiner inhaltlichen Analyse zugänglich.