Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, einen Teufel gesehen oder davon gesprochen zu haben, kann dies gestützt auf die Aussagen der Zeugin J. zum tatnahen Geschehen und den Aussagen von C. zum späteren Gespräch mit dem Beschuldigten nicht zweifelhaft sein, zumal es nicht so ist, dass sich J. und C. abgesprochen hätten.