Als das Ganze passiert sei, habe er dies nicht geäussert, sondern erst bei dem nachträglichen Gespräch. Es habe ansonsten äusserlich keinen Grund gegeben, sie zu würgen oder anzugreifen. Das sei alles - 22 - durch seine Halluzinationen begründet gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff., UA act. 895, 932). 4.4.6. Die Aussagen zum Zustand des Beschuldigten und dem Sehen des Teufels von C. werden von den Aussagen von J. (bisherige anonyme «Zeugin 1») gestützt. Sie war diensthabende Mitarbeiterin des Spital BB. Auch hinsichtlich ihrer Person sind die Voraussetzung für die Zusicherung der Anonymität nicht mehr erfüllt (siehe dazu oben).