Die nach dem Würgen herbeigeilten Personen hätten den Beschuldigten kaum beruhigen können. Es habe auch die Hilfe der Polizei gebraucht, um ihn zu sedieren und zu fixieren (UA act. 891 ff. und 931 ff.). C. gab an, Todesangst bzw. Panik gehabt zu haben und gedacht zu haben, dass er sie nun erwürge, da er dies probiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff., UA act. 895). Sie habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und auf ihn einzuwirken und seine Arme unter Kontrolle zu halten. Sie habe geschaut, dass er die Spritzen und Messer, die überall gewesen seien, nicht zu greifen kriege (Berufungsverhandlung S. 10, UA act. 893).