4.4.5. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte beim Vorfall unter erheblichem Betäubungsmitteleinfluss stand. Zum Zustand des Beschuldigten während des Vorfalls gab C. an, er habe immer ihren Spitznamen («Mausen») gerufen, weil er sie nicht mehr habe sehen können. Sie habe dies gemerkt, da er sie verzweifelt gerufen habe, obwohl sie vor ihm gestanden sei und weil er zwischendurch zusammengezuckt sei und Dinge gesehen und um sich geschlagen habe. Ihr sei bereits in diesem Moment klar gewesen, dass er unter Halluzinationen leide (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die nach dem Würgen herbeigeilten Personen hätten den Beschuldigten kaum beruhigen können.