Insgesamt hat das Obergericht keine Zweifel daran und ist somit erstellt, dass der Beschuldigte C. relativ heftig gewürgt hat. Von entscheidender Bedeutung ist die Tatsache, dass D. sowie I. das Würgen eindeutig gesehen haben und eine Intervention mittels eines Schlags für notwendig hielten und D. die Situation rückwirkend noch immer als brenzlig einschätzt. Dies belegt die hohe Intensität des Würgens wobei es ohne die Intervention gemäss D. nicht bei einem vergleichsweise folgenlosen Würgen geblieben wäre.