schützen. Dass D. seine Schilderungen erfunden haben sollte, insbesondere auch, dass er dem Beschuldigten einen Schlag habe versetzen müssen und er C. sodann einem Kollegen übergeben habe, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das Sicherheitspersonal während des Würgens ins Isolationszimmer hereingekommen ist und den Beschuldigten von ihr weggezerrt hat, nachdem D. dem Beschuldigten einen gezielten Schlag in den Rippenbogen versetzt hat.