Schilderung auch viel besser zum Zustand des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und auch dessen Körpergrösse (1.92 m) im Vergleich zu derjenigen von C. (1.71 m), die ein eigenes Entkommen von C. nicht als plausibel erscheinen lässt. Als von einem Würgeangriff Direktbetroffene hat sie nicht realistisch beurteilen können, wann D. in den Raum gekommen ist, allenfalls hat sie dies auch nicht gesagt, um den Beschuldigten zu - 21 -