C. schilderte zudem stets, dass die Sicherheitsangestellten während des Würgens nicht im Zimmer anwesend gewesen seien, sondern vor der Türe gewesen seien und sie sich selbst habe befreien können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.; UA act. 895). D. gab demgegenüber an, aufgrund von Geräuschen in den Raum gekommen zu sein und den Beschuldigten mit einem Faustschlag und einem Wegziehen von ihr abgebracht zu haben. Auch hierbei ist den Aussagen von D. der Vorzug zu geben, da er – im Gegensatz zu C. – in keiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten steht und es für ihn gar keinen Grund gab, in den Isolationsraum zu gehen, wenn er nicht etwas gehört hätte. Schliesslich passt seine