Dennoch ist sie schliesslich im Dezember 2015, nach rund 10-jähriger Anwesenheit in der Schweiz, und trotz ihrer Schwangerschaft wieder in ihre Heimat in die Gemeinde W. (Deutschland) gezogen. Aus diesen Umständen erhellt insgesamt, dass dort, wo ihre Aussagen verharmlosend erscheinen, nämlich beim Würgen und dem Intervenieren von Drittpersonen, diese mit grosser Zurückhaltung zu würdigen sind. Vielmehr ist hinsichtlich des Würgens in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D. sowie ergänzend auf diejenigen des Zeugen I. abzustellen.