Der Vorfall ist erst Jahre später durch Schilderungen von F. überhaupt ans Licht gekommen. Sie gab hierzu an, eine Anzeige hätte für sie nichts geändert, für sie sei es entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte Hilfe brauche (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, UA act. 933). Es ist dabei jedoch feststellbar, dass sie gar darum bemüht scheint, dem Beschuldigten – mit dem sie ein gemeinsames Kind hat – mit ihren Aussagen nicht zu schaden. Unbestritten ist denn auch, dass sie nach dem Vorfall vorübergehend erneut beim Beschuldigten eingezogen ist und sie gemäss eigenen Angaben die Hoffnung auf ein gemeinsames Familienleben nicht leichtfertig habe aufgeben wollen.