Es ist davon auszugehen, dass C., die sich nach eigenen Angaben nach dem Vorfall in einem aufgelösten Zustand befunden hat, was auch vom Zeugen D. bestätigt worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14), den vom Beschuldigten auf sie begangenen Angriff nicht vollumfänglich objektiv hat wahrnehmen und einordnen können bzw. ihn teilweise - 20 -