Es habe lediglich den Versuch eines Würgens gegeben, sie habe die Hände des Beschuldigten jedoch sogleich wegnehmen oder wegschlagen können, habe sich fallen gelassen und so aus dem Zimmer fliehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Mit der abweichenden Aussage von ihren früheren Aussagen sowie derjenigen von D. konfrontiert gab sie zwar an, dass es so gewesen sei wie sie es sage, die Abweichung könne sie sich sonst nur so erklären, dass es aufgrund ihres Schocks gewesen sei, sie habe auch vor sich hin gequatscht und nicht gemerkt, dass sie einen Schock gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).