Sie habe keine Mühe mit dem Atmen gehabt und ihr sei nicht schwarz vor Augen geworden und sie habe auch keine Würgemale davongetragen (UA act. 894 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie ihre Aussagen zwar, jedoch mit der relativ auffälligen Abweichung, dass sie neu angab, dass der Beschuldigte sie nicht gewürgt und ihren Hals nicht berührt habe. Es habe lediglich den Versuch eines Würgens gegeben, sie habe die Hände des Beschuldigten jedoch sogleich wegnehmen oder wegschlagen können, habe sich fallen gelassen und so aus dem Zimmer fliehen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.).