C. gab zum Kerngeschehen in den rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen an, dass der Beschuldige sie gewürgt habe. Er sei vor ihr gestanden, habe einen Ausfallschritt auf sie zu gemacht, habe ihre Gurgel gepackt und sie auf den Boden drücken wollen, um sie dort zu erwürgen. Er sei mit seinen beiden Händen und mit dem Daumen auf ihren Kehlkopf gerichtet an ihren Hals gegangen (UA act. 893, 932). Es habe sich dabei mit Sicherheit nicht um eine Umarmung gehandelt (UA act. 932). Er habe sie nicht stark und nur kurz gewürgt, sie habe sich sofort aus der ganzen Situation rauswringen und wegrennen können, dies sei nicht nur mit Mühe und Not möglich gewesen.