Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde C. regulär einvernommen. Es kann damit offenbleiben, ob das bisherige Vorgehen mittels rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen mit Einsicht in das Protokoll und der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen, den Anforderungen von Art. 148 StPO bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK – ohne die Einvernahme vor dem Berufungsgericht – gerecht geworden wäre (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.2, BGE 129 I 151).