Auch auf diese Aussagen wird abgestellt. - 19 - 4.4.4. C. wurde zweimal rechtshilfeweise von der deutschen Polizei einvernommen, wobei dem Beschuldigten nach der ersten Einvernahme das Recht eingeräumt worden ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Davon hat er Gebrauch gemacht, sodass es zur zweiten rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme gekommen ist (UA act. 889 ff. und UA act. 930 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde C. regulär einvernommen.