Er habe nachträglich das (tonlose und heute nicht mehr vorhandene) Überwachungsvideo mit dem Würgen gesehen. Es könne nicht sein, dass der vom Beschuldigten geschilderte Versuch einer Umarmung fälschlicherweise als Würgen eingestuft worden sei, man habe mit Sicherheit gesehen, dass er sie mit beiden Händen gewürgt habe (UA act. 957 ff.). Auch I. hat somit das Würgen bestätigt. Er vermute weiter, dass er sie nur relativ kurz gewürgt habe. Sie seien dann ja rein und hätten ihn davon abgehalten und hätten sich danach um ihn gekümmert (UA 957 f.), was wiederum die Schilderung des Intervenierens von D. stützt. Auch auf diese Aussagen wird abgestellt.