abgehoben worden ist, kann offenbleiben, da dies nichts daran ändert, dass der Beschuldigte gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Zeugen D. erst nach dem Schlag gegen den Rippenbogen mit dem Würgen von C. aufgehört hat. Offenbleiben kann, ob der Zeuge D. bei C. sichtbare Striemen am Hals gesehen hatte, wie er dies in einer früheren Aussage geschildert hatte, woran er sich im Berufungsverfahren aber nicht mehr mit Gewissheit hat erinnern können. 4.4.3. Die Aussagen von D. werden von den Aussagen von I. (früherer anonymer «Zeuge 2») gestützt. Auch hinsichtlich seiner Person sind die Voraussetzungen für eine Zusicherung der Anonymität nicht mehr erfüllt (siehe dazu oben).