Daran konnte er sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern und gab an, er habe dies nicht genau gesehen, da die Sicht durch die grosse Körpergrösse des Beschuldigten teilweise verdeckt gewesen sei (S. 13 Protokoll Berufungsverhandlung). Diese Abweichung spricht jedoch hinsichtlich der Frage, ob es überhaupt zu einem Würgen gekommen ist und wie Intensiv dieses wahr, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich über eine Zeitdauer von über sieben Jahren seit dem Vorfall gewisse Abweichungen in den Aussagen ergeben. Die Frage, ob die gegenüber dem Beschuldigten (ca. 1.92 m) deutlich kleinere C. (ca. 1.71 m) beim Vorfall vom Boden