Daran vermag entgegen dem Beschuldigten nichts zu ändern, dass der Zeuge hinsichtlich der genauen Position beim Würgen abweichende Aussagen gemacht haben soll. Anlässlich seiner ersten Einvernahme hatte er angegeben, der Beschuldigte habe C. an die Wand raufgedrückt und sie sei während des Würgens vom Boden abgehoben worden (UA act. 965). Daran konnte er sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern und gab an, er habe dies nicht genau gesehen, da die Sicht durch die grosse Körpergrösse des Beschuldigten teilweise verdeckt gewesen sei (S. 13 Protokoll Berufungsverhandlung).