D. hat als Zeuge und somit unter Strafandrohung bei einer bewussten Falschaussage ausgesagt. Er hat vor diesem Vorfall weder den Beschuldigten noch C. gekannt und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er seine Wahrnehmung und Intervention erfinden oder dramatisieren sollte. Insbesondere ist es nicht so, dass er zuvor vom Beschuldigten provoziert worden wäre. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Frage, ob und wie stark der Beschuldigte C. gewürgt hat, auf die glaubhaften Aussagen des neutralen Zeugen D. abzustellen. - 18 -