Er selbst habe sie am Kragen packen und so hinter sich ziehen können. Der Arbeitskollege I. habe sie dann übernommen und sei raus mit ihr. Er sei geblieben, damit der Beschuldigte nicht weggekonnt habe und habe den Raum danach verlassen (UA act. 963 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.). Seine schlüssigen und nachvollziehbaren Zeugenaussagen zeigen, dass es sich um ein eigentliches Würgen durch den Beschuldigten und klarerweise nicht bloss um ein lockeres Berühren des Handels gehandelt haben muss. Seine Aussagen stehen denn auch im Einklang mit seinem Handeln, nämlich dem gezielten Schlag gegen den Rippenbogen des Beschuldigten, damit dieser von C. ablasse.