Anlässlich seiner beiden Einvernahmen gab D. konstant an, er und sein Kollege hätten sich nach der Unterbringung des Beschuldigten und C. im Isolationszimmer ca. zwei bis drei Meter vom Zimmer entfernt, um dort das weitere Vorgehen zu besprechen. Dann habe er ein Röcheln bzw. etwas Quietschendes oder Röchelndes – wie wenn jemand etwas sagen wolle, aber nicht könne – aus dem Zimmer gehört, weshalb er zusammen mit seinem Kollegen zurück ins Zimmer gegangen sei. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte C. von vorne mit beiden Händen gewürgt habe. Es sei keine harmlose Umarmung gewesen.